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   BVerwG, 03.02.1988 - 6 P 12.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,2520
BVerwG, 03.02.1988 - 6 P 12.86 (https://dejure.org/1988,2520)
BVerwG, Entscheidung vom 03.02.1988 - 6 P 12.86 (https://dejure.org/1988,2520)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Februar 1988 - 6 P 12.86 (https://dejure.org/1988,2520)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretung - Wahlvorschlag - Unterschriftenquorum - Gleichbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 40
  • NVwZ 1988, 837 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 16.10.1984 - 2 BvL 20/82

    Personalvertretungswahlen - Verfassungsmäßigkeit - Unterschriftenquorum

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1988 - 6 P 12.86
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 60, 162 und 67, 369 bestünden gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 6 Satz 1 BPersVG keine Bedenken.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 60, 162 und 67, 369 ausgeführt hat, gelten die für die Gestaltung des Wahlrechts bei allgemeinen politischen Wahlen entwickelten Grundsätze den Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch für die Personalratswahlen.

    Aus diesen Gründen hat das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 67, 369 die Vorschriften des § 19 Abs. 4 Satz 2 BPersVG (Unterschriftenquorum bei Gruppenwahl) und des § 19 Abs. 5 BPersVG (Unterschriftenquorum bei gemeinsamer Wahl) insoweit als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt, als danach Wahlvorschläge von mindestens einem Zehntel der Gruppenangehörigen bzw. von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein mußten.

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1988 - 6 P 12.86
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 60, 162 und 67, 369 bestünden gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 6 Satz 1 BPersVG keine Bedenken.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 60, 162 und 67, 369 ausgeführt hat, gelten die für die Gestaltung des Wahlrechts bei allgemeinen politischen Wahlen entwickelten Grundsätze den Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch für die Personalratswahlen.

  • BVerwG, 14.02.1969 - VII P 5.68
    Auszug aus BVerwG, 03.02.1988 - 6 P 12.86
    Diese Vorschrift hat, wie das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 31, 299 zu der Vorgängerregelung in § 14 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) ausgeführt hat, ihren Grund darin, daß es in manchen Verwaltungen häufig vorkommt, daß Angehörige einer Gruppe durch Überführung in das Angestellten- oder Beamtenverhältnis diese Gruppe verlassen, in ihr aber noch ein großes Vertrauen besitzen.

    Es kann dahinstehen, ob - wie der Oberbundesanwalt meint - nach der Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 6 BPersVG mit dem Unterschriftenquorum lediglich die vom Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 31, 299 gegen die Zulässigkeit des Vorschlags gruppenfremder Bewerber bei einer gemeinsamen Wahl erhobenen Bedenken ausgeräumt und insoweit eine vorher nicht bestehende Wahlvorschlagsberechtigung erst ermöglicht werden sollten.

  • Drs-Bund, 02.12.1987 - BT-Drs 11/1411
    Auszug aus BVerwG, 03.02.1988 - 6 P 12.86
    Bei der Beurteilung der Höhe des Unterschriftenquorums ist vielmehr zu berücksichtigen, daß das Bundesverfassungsgericht die Festsetzung eines Quorums in den Fällen des § 19 Abs. 4 und 5 BPersVG nicht grundsätzlich ausgeschlossen hat; bei der Neuregelung des Wahlvorschlagsrechts durch den Gesetzgeber ist demgemäß an ein Quorum von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen bzw. Beschäftigten gedacht (vgl. die Gesetzesentwürfe in BT-Drucks. 11/1190 und BT-Drucks. 11/1411).
  • BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88

    Jugendvertretung - Beendigung der Amtszeit - Ungültigkeit der Wahl -

    Eine übermäßige Beschränkung der Allgemeinheit und Gleichheit der Personalratswahl ist durch ein Unterschriftenquorum dann gegeben, wenn dadurch ein absehbarer Wahlerfolg einer ernstzunehmenden Bewerbergruppe vereitelt würde (BVerfGE 60, 162, 168 [BVerfG 23.03.1982 - 2 BvL 1/81]; 67, 369, 377; ßeschluß vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 P 12.86 - <BVerwGE 79, 40, 42> [BVerwG 03.02.1988 - 6 P 12/86] und die zitierten Beschlüsse vom 25. September 1984 - BVerwG 6 P 17.83 - und - BVerwG 6 P 31.83 -).
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